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Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen Eichstätter Fotoclub e.V.
2. Der Sitz des Vereins ist Eichstätt. Er ist unter der Nummer VR 326 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Ingolstadt eingetragen.

§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck und Aufgaben
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung, der Heimatpflege, der jugendpflegerischen Tätigkeit, sowie der Völkerverständigung durch die Fotografie.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Aufgaben verwirklicht:
* Darstellung und Vermittlung der Fotografie als Kulturgut in allgemeingeschichtlicher und thematischer Hinsicht, sowie aus dem heimat- und fotografiegeschichtlichen Umfeld einschließlich der Schaffung der hierzu notwendigen Voraussetzungen.
* Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde durch fotografische Beiträge, sowie deren Veröffentlichung.
* Förderung der Jugendpflege, insbesondere in den Bereichen Jugendfotografie, der jugendpflegerischen Tätigkeit und der außerschulischen Jugendbildung.
* Beteiligung und Durchführung von fotografischen Aktivitäten, z.B. Fotoausstellungen und Wettbewerben.
* Vermittlung praktischer und theoretischer Kenntnisse der Fotografie, auch in ihren Bereichen Studiofotografie und Laborverarbeitung.
* Bereitstellen von Räumen, Geräten und Fachliteratur zur Weiterbildung der Mitglieder.
3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er ist Idealverein und schließt wirtschaftliche Ziele und Bestrebungen aus.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke und deren Erreichen verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgenommen sind Kostenersatzleistungen und notwendige Aufwendungen in Erfüllung der Vereinsaufgaben.
5. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Auflösung
1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Eichstätt, die dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
2. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Der Antrag auf Auflösung muß mindestens einen Monat vorher bei einem Vereinsvorstandsmitglied schriftlich eingereicht, begründet und von mindestens einem Viertel der Mitglieder unterzeichnet sein.

§ 5 Mitgliedschaft und Vereinsbeitrag
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vereinsvorstand. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters einzuholen.
2. Die Höhe des Mitgliederbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Für Schüler, Studenten und Auszubildende wird der beschlossene Beitragssatz ermäßigt. Über eine Befreiung oder Ermäßigung in besonderen Fällen (z.B. Arbeitslosigkeit) entscheidet der Vereinsvorstand.
3. Der Beitrag ist in vierteljährlichen Raten zu entrichten.
4. Besonders verdienstvolle Mitglieder können auf Vorschlag des Vereinsvorstandes, durch Beschluß der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von den Beitragszahlungen befreit.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch schriftliche Austrittserklärung an den Vereinsvorstand oder durch Ausschluß.
2. Der freiwillige Austritt ist zulässig zum Ende eines Quartals unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist.
3. Ausgeschlossen werden kann ein Mitglied nach seiner Anhörung bei ehrenrührigem oder vereinsschädigendem Verhalten, wenn es mit dem Mitgliedsbeitrag länger als sechs Monate im Verzug ist und eine einmalige schriftliche Mahnung erfolglos blieb, nach Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte.
Zur Stellung eines Ausschlußantrages ist jedes Mitglied berechtigt.
Der Ausschluß entbindet das Mitglied nicht von offenen Verpflichtungen gegenüber dem Verein.
4. Nach Ablauf der Mitgliedschaft ist jedes ehemalige Mitglied verpflichtet, die Bezeichnung „Mitglied des Eichstätter Fotoclub e.V.“ zu unterlassen.
5. Der Status eines Ehrenmitgliedes erlischt durch Aberkennung durch die Mitgliederversammlung mit drei Viertelmehrheit, Verzicht oder Tod.

§ 7 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der gesamte Vorstand.
2. Einem Organ des Vereins kann nur angehören, wer auch Mitglied des Vereins ist.
3. Alle Funktionsträger des Vereins sind ehrenamtlich tätig.

§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie ist für das jeweils vorangegangene Jahr bis zum 31.3. des Folgejahres durchzuführen. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder vier Wochen vorher schriftlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, einzuladen.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
* Sie nimmt die Jahresberichte des Vorsitzenden, des Kassiers und des Revisors entgegen.
* Sie stimmt über die Entlastung des Vorstandes ab.
* Sie wählt den Vorstand auf zwei Jahre.
* Sie wählt den Revisor, der Vereinsmitglied sein muß.
* Sie setzt den Vereinsbeitrag fest und ändert bei Bedarf dessen Höhe.
* Sie entscheidet über alle Anträge, die Vorstand oder Vereinsmitglieder ihr zur Entscheidung vorlegen.
Anträge können als unzulässig zurückgewiesen werden, wenn sie nicht 14 Tage vor der Mitgliederversammlung bei einem Vorstandsmitglied schriftlich und mit Begründung gestellt wurden.
* Sie entscheidet über die Ehrenmitgliedschaft im Verein und über den Ausschluß aus dem Verein.
* Sie beschließt über Satzungsänderungen mit drei Viertelmehrheit der Anwesenden.
* Sie berät das Jahresrahmenprogramm des Vereins.
* Sie beschließt über Ausgaben und Anschaffungen. Die Mitgliederversammlung kann den Vereinsvorstand ermächtigen, Ausgaben und Anschaffungen selbständig zu tätigen.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder oder der gesamte Vereinsvorstand dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen.
Die Einberufung hat innerhalb von sechs Wochen zu erfolgen. Dabei gelten die gleichen Formalitäten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleiche Zuständigkeit wie die ordentliche Mitgliederversammlung. Sie beschließt insbesondere auch über den Widerruf der Bestellung zum Vorstandsmitglied, wenn sie eine grobe Pflichtverletzung oder eine Unfähigkeit zur ordentlichen Geschäftsführung feststellt.
4. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Schriftführer und dem 1. Vorstand zu unterzeichnen und der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen ist.

§ 9 Beschlußfassungen und Wahlen
1. Beschlüsse aller Organe des Vereins werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder bzw. Funktionsträger gefaßt. Bei Stimmengleicheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
2. Für die Satzungsänderung ist eine drei Viertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
3. Wahlen haben grundsätzlich in geheimer Abstimmung zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung kann jedoch beschließen, daß Wahlen auch per Akklamation durchgeführt werden können. Dies ist jedoch nicht möglich, wenn sich für eine Funktion mehrere Bewerber zur Verfügung stellen oder aber der Bewerber selbst eine geheime Abstimmung wünscht.

§ 10 Gesetzlicher Vorstand
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist alleine der 1. Vorsitzende. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich alleine.

§ 11 Vereinsvorstand
1. Der Vereinsvorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer.
2. Der Vereinsvorstand ist für die Geschäfte des Vereins verantwortlich. Er entscheidet selbständig in allen Fragen, die nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen.
3. Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung sowie die Sitzungen des Vereinsvorstandes und ist für die Einberufung der Gremien verantwortlich.
4. Der Vereinsvorstand beschließt das laufende Vereinsprogramm.

§ 12 Rechnungsprüfer
Der Rechnungsprüfer (Revisor) muß vor der Mitgliederversammlung eine ordentliche Kassenprüfung für das abgelaufene Geschäftsjahr durchführen.

§ 13 Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis ist Gerichtsstand Ingolstadt.

§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde beschlossen am: 20.10.1998
Sie tritt mit dem Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.
im Original gezeichnet:

Johann Kraus, Walter Huber, Xaver Klaußner, Ulrich Bien, Gerd Nie, Gisela Hetzer, Martin Hetzer, Angelina Wagner, Hans Baumeister, Klaus Achinger, Jürgen Dreyer